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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hanse-Bäder Lars Niefünd GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge

mit „Verbrauchern“ (private Auftraggeber)

1. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

2. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.

3. Preise

a. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.

b. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung

c) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder

d) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

4. Zahlungsbedingungen und Verzug

a. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten.

Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

b. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

5. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

6. Sachmängel – Verjährung

a. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

b. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerks,

• im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

• oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten

o bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,

o nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind

o und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

c. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B.

• bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB),

• bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder

• bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

• sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

d. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/ n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

e. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

• gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

• liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

7. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum verein barten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungsoder Risikobereich des Unternehmers fällt.

8. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

9. Kostenvoranschlag

Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages, auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Bei Nichtannahme eines Auftrages müssen dem Auftragnehmer erwachsene Spesen, die bei Interventionen bei Behörden, wie Bewilligungen, Kommissionen etc. zur Erstellung eines Kostenvoranschlages benötigt werden, in Rechnung gestellt werden. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

10. Angebote:

Angebote werden nur schriftlich erteilt.

11. Abnahme

Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

12. Leistungsausführung:

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörde sind vom Auftraggeber – wenn nicht explizit anders vereinbart – auf seine Kosten zu veranlassen.

Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten – wenn nicht anders vereinbart – berechnet.

13. Leistungsfristen und – Termine:

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.

14. Übernahme:

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.

15. Zahlungen:

Waren (Geräte, Installationsmaterialien) werden jeweils bei Lieferung fällig - wenn nicht explizit anders vereinbart. Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten.

16. Sonderbestellungen

Waren und Sonderbestellungen die spezell für den Auftraggeber bestellt wurden , verplichten zu Kauf und können nicht zurück gegeben werden. Vorrauszahlungen für Sonderbestellungen werden gesondert Vereinbart.

17. Mahn- und Wechselspesen

Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt worden ist oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9 % jährlich zu berechnen; hiedurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

18. Beschränkung des Leistungsumfanges

(Leistungsbeschreibung):

Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich, dies insbesondere auch im Zuge der Montage und Instandsetzungsarbeiten.

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich.

19. Beigestellte Waren:

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber einen Prozentsatz zu berechnen, der für diesen Auftrag 15 % beträgt. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

20. Gewährleistungsansprüche:

Bei Verträgen mit Unternehmern hat der Auftraggeber jeden Mangel bei sonstigem Verlust seines Gewährleistungsanspruches unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel durch Nachbesserung, Nachlieferung oder Austausch beheben.

Sollte dies nicht möglich sein, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung gewähren. Handelt es sich um einen wesentlichen Mangel, der den ordentlichen Gebrauch des gelieferten Gegenstandes hindert und wird dieser Mangel vom Auftragnehmer nicht behoben und auch keine Preisminderung gewährt, so steht dem Auftraggeber der Wandlungsanspruch zu. Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Auftraggeber oder von Dritten bearbeitet, verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen sind Notreparaturen sowie Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.

Die gesetzlich vorgesehene Gewährleistung auf Geräte / Güter beträgt 2 Jahre mit Lieferung / Übernahme. Unter bestimmten schriftlich festgelegten Bedingungen gewähren einige Hersteller eine freiwillige Garantie von 3 Jahren.

21. Schadesersatz:

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.

Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.

22. Gerichtsstandsvereinbarung:

Für Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das für Ahaus sachlich zuständige Gericht vereinbart.

23. Salvatorische Klausel:

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären. 

Hanse-Bäder Lars Niefünd GmbH | Info@Hanse-Baeder.de

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